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Seit Jahren sinken die Zinsen, und Bausparkassen versuchen, durch die Kündigung von Verträgen teure Zinszahlungen zu vermeiden.

Ein Bausparer schloss 1991 einen Bausparvertrag ab. Nach den alten Vertragsbedingungen war das angesparte Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen. Ende des Jahres 1997 lagen die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vor. Der Mann nahm das Bauspardarlehen allerdings nicht in Anspruch. Ende des Jahres 2014 kündigte die Bausparkasse den Vertrag. Der Bausparer klagte und begehrte die Feststellung, dass die Kündigung den Bausparvertrag nicht beendet habe. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte allerdings, dass die Kündigung möglich war. Die Bausparkasse konnte sich auf das in § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers berufen.

Der Bausparvertrag ist ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen tauschen. In der Ansparphase ist demzufolge die Bausparkasse Darlehensnehmerin. Und § 489 BGB sieht vor, dass ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehens mit sechsmonatiger Frist kündigen kann.

Hinweis: Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, den Anspruch auf Auszahlung der Bausparsumme geltend zu machen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt. Unternimmt er diesen Schritt nicht, muss er damit rechnen, dass die Bausparkasse das Vertragsverhältnis beendet.


OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2015 - 31 U 191/15