Aktuelle Mandanteninformation
Personalleiter stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber näher als den Arbeitnehmern. Noch näher stehen sie allerdings gelegentlich der eigenen Familie, was regelmäßig zu Problemen führt.
Im aktuellen Fall ging um es die Leiterin der Abteilung Personal und Organisation bei einer kassenärztlichen Vereinigung. Sie war für die Festlegung der Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter unter Zugrundelegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zuständig. Ihr Ehemann war der Vorstandsvorsitzende derselben kassenärztlichen Vereinigung. Sie setzte seine Vergütung und sein Ruhegehalt zu hoch an, ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Daraufhin wurde ihr das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung klagte sie und verlangte zudem Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. In der Presse sei in unzulässiger Art und Weise über die Angelegenheit berichtet worden, sie sei damit nachhaltig geschädigt worden. Allerdings kam sie mit ihrer Klage nicht weit, da das Arbeitsgericht Berlin diese abwies. Die Kündigung war wirksam, da in der Festlegung der zu hohen Vergütung ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten lag. Auch Schadensersatz erhielt sie nicht. Es fehlte an einer der Arbeitgeberin zurechenbaren Handlung.
Hinweis: Gerade Mitarbeiter mit Personalverantwortung sollten Kollegen, mit denen sie verwandt sind, nicht bevorzugen. Das kann schnell zu arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.