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Ein Regressanspruch des Versicherers scheitert, wenn eine Obliegenheitsverletzung weder für die Umstände des Versicherungsfalls noch für die eingetretene Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
Ein Fahrzeugführer parkte auf einem Parkplatz in eine Parkbox ein, wobei er mit der vorderen rechten Ecke seines Fahrzeugs gegen die linke hintere Ecke des rechts neben ihm parkenden Fahrzeugs stieß. Der Fahrer hielt an, stieg aus seinem Fahrzeug aus und begutachtete sowohl sein eigenes als auch das beschädigte Fahrzeug. Danach stieg er wieder ein und fuhr in eine andere Parkbox auf demselben Gelände. Eine Zeugin beobachtete den Unfall und verständigte die Polizei. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugführers regulierte zwar den Schaden an dem Fremdfahrzeug, nahm den Versicherten aber in Regress.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Dortmund (AG) war die Versicherung dazu jedoch nicht berechtigt. Auch wenn der Versicherungsnehmer sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat, scheidet hier ein Regress aus. Denn sein Fehlverhalten war weder für den eigentlichen Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich. Durch die polizeiliche Unfallaufnahme war bekannt, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug geführt hatte. Die Polizei hatte die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers zudem festgestellt, es wurden ferner zahlreiche Fotos von den Unfallschäden gefertigt. Anders hätte auch der Versicherungsnehmer selbst den Schaden an Ort und Stelle nicht sichern und dem Versicherer beschreiben können. Zudem hat der Versicherungsnehmer auch nicht arglistig gehandelt, um seine Versicherung zu täuschen. Die strafrechtliche Verurteilung bzw. eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht bedeutet daher nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
Hinweis: Die Entscheidung des AG zeigt deutlich auf, dass ein Regress des Haftpflichtversicherers nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich ist.