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Das Mindestlohngesetz beschäftigt auch weiterhin die Gerichte.
Eine Arbeitnehmerin bekam einen Stundenlohn, der unter den gesetzlichen 8,50 EUR brutto pro Stunde lag. Im Arbeitsvertrag war zudem eine Sonderzahlung vereinbart: in Form eines zweimalig im Jahr gezahlten halben Monatslohns. Dann vereinbarten Arbeitgeberin und Betriebsrat jedoch, diese Sonderzahlung auf die gesamten zwölf Monate zu verteilen, so dass monatlich 1/12 der Sonderzahlung ausgezahlt wurde. Somit lag die Arbeitnehmerin schließlich über dem Mindestlohn von 8,50 EUR brutto/Stunde. Dennoch klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, die Sonderzahlungen stünden ihr auf Grundlage eines Stundenlohns von 8,50 EUR zu. Außerdem erhielt sie daneben noch Zuschläge für Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit. Auch hier war sie der Auffassung, dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR bei der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen sei.
Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewann sie jedoch nur zum Teil. Bei den Sonderzahlungen handelte es sich um normales Arbeitsentgelt für normale Arbeitsleistungen. Die Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber war daher wirksam und verstieß auch nicht gegen den Arbeitsvertrag. Die Zuschläge wurden von der Arbeitgeberin rechtmäßig auf Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Die Nachtarbeitszuschläge jedoch müssen durchaus auf Basis des Mindestlohns von 8,50 EUR berechnet werden, da nach dem Arbeitszeitgesetz ein angemessener Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu erfolgen hat.
Hinweis: Auch dieses Urteil zeigt wieder, dass bei Sonderzahlungen, die monatlich ausgezahlt werden, vieles für eine Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn spricht.