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Der gesetzliche Mindesturlaub steht allen Arbeitnehmern zu - auch Teilzeitkräften und Aushilfen.
Eine Aushilfe war sechs Jahre lang als geringfügig Beschäftigte tätig. Sie war von montags bis freitags eingesetzt und erhielt monatlich 450 EUR. Gemäß dem Arbeitsvertrag bestand kein Anspruch auf Urlaub, weshalb die Arbeitnehmerin auch keinen erhielt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte sie auf die Abgeltung von Urlaub für drei Jahre. Tatsächlich erhalten hat sie etwa zwei Drittel des eingeklagten Betrags, nämlich etwas mehr als 1.000 EUR.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) war der Auffassung, dass sich der Urlaubsanspruch der Aushilfe in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, da der Arbeitgeber den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren kann. Dem stand nach Auffassung des LAG nicht entgegen, dass die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses ihre Urlaubsansprüche nicht geltend gemacht hatte. Denn die Arbeitgeberin hatte durch den Ausschluss von Urlaub im Arbeitsvertrag von vornherein den Urlaub ernsthaft und endgültig verweigert. Der Schadensersatzanspruch der Aushilfe resultierte damit aus der Verletzung einer Nebenpflicht. Schließlich hatte die Arbeitgeberin ihr vorgespiegelt, es bestünden keinerlei Urlaubsansprüche. So wurde die Arbeitnehmerin nicht nur getäuscht, es wurden gleichermaßen Aufklärungspflichten verletzt.
Hinweis: Geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber, die Aushilfen eingestellt haben, sollten sich dieses Urteil genau anschauen. Eins ist klar: Auch Minijobber haben Urlaubsansprüche.