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Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt die Nutzungsmöglichkeit und den Willen zur Nutzung des beschädigten Fahrzeugs voraus.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Halter eines Pkw verletzt und arbeitsunfähig krankgeschrieben. Neben Schmerzensgeld verlangte er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte pauschal einen Betrag von 100 EUR und begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zahlung von Schmerzensgeld in der Regel die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ausschließe.
Das Amtsgericht Leverkusen gab der Versicherung Recht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen in Bezug auf das geschädigte Fahrzeug hat. Die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Beeinträchtigung durch entfallende Nutzungsmöglichkeiten und den erforderlichen Nutzungswillen trägt hierbei der Geschädigte. Eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung des Fahrzeugbesitzers schließt dabei Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung aus, sofern das Fahrzeug nicht bereits vor dem Unfall anderen Familienangehörigen konkret zur Nutzung zur Verfügung stand und ein Zweitfahrzeug nicht vorgehalten wurde. Dies hat der Geschädigte hier nicht vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Er hat lediglich pauschal behauptet, bei dem beschädigten Fahrzeug handele es sich um ein Familienfahrzeug. Dass bzw. welchen Familienangehörigen das Fahrzeug vor dem Unfall konkret zur Nutzung zur Verfügung stand, hat er nicht vorgetragen.
Hinweis: Ob ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, hängt nicht so sehr davon ab, ob der Betroffene arbeitsunfähig war, sondern vielmehr davon, ob er fahrunfähig war. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat beispielsweise in einem Fall Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen, in dem der Geschädigte trotz Muskelfaserrisses in der Schulter Auto fahren konnte.