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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit Regelungen für die Spielervermittlung des Deutschen Fußballbundes (DFB) befasst.

Dieser hatte als Dachverband das "DFB-Reglement für Spielervermittlung" verabschiedet. Demnach müssen

  • sich Vereine und Fußballspieler, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, beim DFB registrieren,
  • sich Vereine und Fußballspieler verpflichten, darauf hinzuwirken, dass von Vermittlern ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500 EUR gezahlt wird,
  • Vereine und Fußballspieler dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenlegen, die an einen Vermittler geleistet werden,
  • Vereine sicherstellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden,
  • Vereine einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zahlen.

Zudem wurde es Vereinen und Fußballspielern verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Eine Spielervermittlerin klagte gegen diese Regelungen. Sie war der Ansicht, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht seine marktbeherrschende Stellung aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Einige Regelungen waren tatsächlich unwirksam: Registrierungspflichten gibt es nicht. Auch ein erweitertes Führungszeugnis ist nicht vorzulegen. Das folgt schon daraus, dass nicht jeder ein solches Zeugnis über sich beantragen kann. Andere Regelungen waren jedoch unbedenklich. Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen, verfolgt der DFB das legitime Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der erlaubte Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen und nicht an finanziellen Interessen auszurichten. Auch der Schutz von Minderjährigen ist in Ordnung. So soll verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschließen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Hinweis: Die Beteiligten sollten sich genau an dieses Urteil halten - und der DFB seine Regelungen dementsprechend anpassen.


OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 02.02.2016 - 11 U 70/15 (Kart)