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Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren besteht nicht, wenn an dem geschädigten Fahrzeug ein Bagatellschaden entstanden ist.
Die Halterin eines Fahrzeugs hatte dieses ordnungsgemäß geparkt. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückkam, musste sie feststellen, dass an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden war. Sie beauftragte daher einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Dieser ermittelte Bruttoreparaturkosten in Höhe von 830 EUR. Für dieses Gutachten verlangte er einen Betrag von 323 EUR.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Staufen ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, die Sachverständigengebühren in voller Höhe zu erstatten, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob der Geschädigte nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht - denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe ja gar nicht bekannt. Vorliegend ist nach dem Sachverständigengutachten ein Schaden von 830 EUR entstanden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Bagatellschaden, den das Gericht bei 715 EUR ansiedelt. Zu berücksichtigen ist, dass der Umfang eines Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird und dass auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise schwerwiegendere Schäden entstanden sein können.
Hinweis: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, ob Sachverständigengebühren zu erstatten sind, weil behauptet wird, bei dem verursachten Schaden handelte es sich um einen sogenannten Bagatellschaden. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass für Schäden bis 750 EUR die Vorlage eines Kostenvoranschlags ausreicht und ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden muss.