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Man darf kein Zeitarbeitsunternehmen eröffnen und sich dann selbst verleihen - auch und gerade nicht als Geschäftsführer.
Es ging um einen freiberuflichen Kameramann, der seit Jahren für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig war. Nach einer internen Regelung durften jedoch freie Mitarbeiter nur für maximal 60 Tage im Jahr eingesetzt werden. Der Produktionsleiter teilte sodann dem Kameramann mit, dass eine umfangreichere Beschäftigung nur möglich wäre, wenn er über ein Verleihunternehmen ausgeliehen werden könne. Daraufhin gründete der Kameramann seine eigene Überlassungsfirma und wurde zu deren Geschäftsführer. Er verlieh sich künftig also selbst sowie zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Einige Jahre später war der Kameramann dann der Auffassung, dass die Arbeitnehmerüberlassung wohl doch so nicht möglich wäre, und bestand auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt. Schließlich musste das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entscheiden. Und dieses stellte ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kameramann und der Rundfunkanstalt fest. Dass der Kameramann tatsächlich als Arbeitnehmer tätig war, bezweifelte das Gericht nicht. Die Vertragsgestaltung über das Zeitarbeitsunternehmen war auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt. Und letztendlich kam hinzu: Den Mitarbeitern der Rundfunkanstalt war das gesamte Vertragskonstrukt bekannt.
Hinweis: Eine Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sollte stets tabu sein.