Aktuelle Mandanteninformation
Bilder auf der Homepage dürfen nur verwendet werden, wenn dafür auch eine Genehmigung vorliegt.
Ein Modefotograf aus Österreich erstellte für ein Unternehmen aus Bayern etwa 6.000 Modefotografien. Der Auftraggeber durfte diese Bilder auf seiner Website verwenden. Eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an Vertriebspartner wurde nicht getroffen. Ein Wäsche- und Bademodengeschäft stellte nun elf Fotos des Fotografen, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, auf ihrer Website ein. Nachdem es wegen der unbefugten Benutzung der Fotos durch den Fotografen abgemahnt worden war, gab es eine Unterlassungserklärung ab. Der Fotograf verlangte dann für die Nutzung der Fotos Schadensersatz in Höhe von fast 9.000 EUR und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Oberlandesgericht gab dem Fotografen Recht, reduzierte den Schadensersatz jedoch auf 10 EUR pro Bild - also auf insgesamt 110 EUR. Mit der Abbildung der elf Fotos auf der Website waren die Urheberrechte des Fotografen verletzt worden. Auf die Nutzungsrechte, die der Fotograf dem Hersteller eingeräumt hatte, konnte sich der Vertriebspartner nicht berufen.
Hinweis: Bei der Höhe des Schadens kann der Geschädigte das verlangen, was er bei Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen erhalten hätte. Hier empfanden die Richter einen Betrag von 10 EUR pro Bild als angemessen.