Kommt es zu einem Verkehrsunfall ist oft unklar wer den Schadensfall verursacht hat und haftet, häufig kommt auch eine Haftung mehrerer Beteiligter in Betracht.
Bei der Klärung der Verschuldensanteile sind wir genauso behilflich wie bei der Abrechnung des entstandenen Schadens und bei der Geltendmachung aller in Betracht kommenden Schadenspositionen.
Es werden sicherlich einige Schadenspositionen in Betracht kommen, welche Ihnen vielleicht noch so nicht bewusst und bekannt sind.
Aber auch bei klarem Alleinverschulden des Unfallgegners sind wir gerne für Sie tätig, damit Ihnen ein kompetenter und mit der gegnerischen Versicherer zumindest auf Augenhöhe tätiger Berater zur Verfügung steht.
Dies trifft insbesondere bei höheren Sachschäden und dann auch Personenschäden zu, da scheinbar angemessene Hilfestellung und Hilfeleistung sowie Regulierungsangebot des eintrittspflichtigen Versicherers nicht unbedingt dem entsprechen, was Ihnen tatsächlich als Schadenersatz zusteht.
Wichtig zu wissen ist, dass Ihnen im Rahmen der Eintrittspflicht der gegnerische Versicherer auch die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten vollumfänglich zu erstatten hat.
Wir kümmern uns auch um die Korrespondenz mit der Werkstatt, dem Sachverständigen, anderen Beteiligten und Bergeunternehmern soweit erforderlich, helfen bei der Einschaltung des eigenen Versicherers und Klärung der Frage, ob Sie z.B. ein Mietfahrzeug benötigen oder anstatt dessen Nutzungsentschädigung geltend machen sollten.
Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind:
Zügige Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschaden aus Verkehrsunfällen.
Betreuung von gewerblichen Anspruchstellern mit großen Fahrzeugflotten.
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Verkehrsflächenreinigung und Ölspurbeseitigung aufgrund von ausgetretener ölhaltiger Betriebsstoffe.
Verteidigung gegen Strafverfahren und insbesondere Strafbefehlen, wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 b StGB oder § 315 c StGB) oder Fahren im fahruntüchtigen Zustand. Insbesondere Vorgehen gegen Bußgeldbescheide sowie Fahrverbote zum Beispiel aufgrund von Geschwindigkeitsverstößen.
Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Verteidigung gegen Strafverfahren und insbesondere Strafbefehlen, wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 b StGB oder § 315 c StGB) oder Fahren im fahruntüchtigen Zustand. Insbesondere Vorgehen gegen Bußgeldbescheide sowie Fahrverbote zum Beispiel aufgrund von Geschwindigkeitsverstößen.
Wir beraten Sie in unseren Kanzleiräumen, kommen aber auch gerne in Ihr Unternehmen, um uns ein Bild von Mitarbeitern, Unternehmensstruktur und den Prozessen und Abläufen zu machen.
Wir vertreten ausschließlich Kunden von Kreditinstituten und haben keinerlei Berührungsängste gegenüber Banken und Sparkassen und freien Finanzvermittlern. Wir können Ihnen zusagen, stets schnell und kostengünstig Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und Ihre Ziele durchzusetzen. Wir sind seit mehreren Jahren in Bankrechtsangelegenheiten tätig und führen auch Verhandlungen mit Banken oder Anlageberatern, um schnell zum gewünschten Erfolg zu kommen, ohne sich in aufwändige und jahrelange Gerichtsverfahren begeben zu müssen.